Satzung der Gesellschaft für Thüringer Schlösser und Gärten e.V.

§ 1 Name, Zweck, Geschäftsjahr

(1)   Die Gesellschaft für Thüringer Schlösser und Gärten widmet sich als Förderverein der Erforschung, Erhaltung und Förderung kulturhistorisch bedeutender Schlösser und Gärten und Klosteranlagen in Thüringen. Die Gesellschaft stellt sich die Aufgabe, insbesondere in Ergänzung zu örtlichen Fördervereinen die Denkmale der Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten zu fördern und zu unterstützen.

(2)   Der Zweck wird insbesondere erfüllt:

a)    durch die Erforschung der baulichen Anlagen und ihrer Geschichte
b)    durch Publikationen
c)    durch Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen
d)    durch Zuschüsse zu Instandsetzungen und Sanierungen
e)    durch die Beauftragung geeigneter Einrichtungen mit der Betreuung
       von Kulturgut
f)     durch die Durchführung erhaltender Maßnahmen an den Objekten

(3)   Die Gesellschaft für Thüringer Schlösser und Gärten nimmt in Übereinstimmung mit den örtlichen Vereinen zur Erhaltung und Förderung der Denkmale in der Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten auch koordinierende Aufgaben eines Dachverbandes wahr.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Sitz und Rechtsform der Gesellschaft

(1)   Sitz der Gesellschaft ist Rudolstadt in Thüringen.

(2)   Die Gesellschaft ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Rudolstadt eingetragen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Gesellschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die in § 1 festgelegten Gesellschaftszwecke verwendet werden. Der Gesellschaftszweck schließt ein: Drucklegung von Veröffentlichungen und Förderung von Forschungen mit dem Ziel ihrer Veröffentlichung.

(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz notwendiger Auslagen unter Beachtung wirtschaftlichen Einsatzes.

(5) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4 Wirtschaftliche Tätigkeit

Im Rahmen des Vereinszweckes und der Gemeinnützigkeit kann die Gesellschaft auch wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Gewinne sind ausschließlich für die in § 1 festgelegten Gesellschaftszwecke zu verwenden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft nach Absatz 1 können auf Beschluss des Vorstandes auch Wahlmitglieder (§8) und Förderkreise (§9) als Mitglieder in die Gesellschaft aufgenommen werden.

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Amts- oder Lebenszeit ernennen.

(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung an die letzte dem Vorstand mitgeteilte Adresse zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied an die letzte dem Vorstand mitgeteilte Adresse mitgeteilt werden. Soweit die Mahnung aus vom Mitglied zu vertretenden Gründen nicht zu übersenden ist, kann die Streichung auch ohne Einhaltung einer weiteren Wartefrist vorgenommen werden.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen der Gesellschaft verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats einzulegen. Bei fristgemäßer Einlegung der Berufung ist auf der nächsten Mitgliederversammlung abschließend über den Ausschluss zu entscheiden. Bis zu dieser Entscheidung besteht die Mitgliedschaft vorläufig fort.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben, das Nähere regelt die Beitragsordnung.

(2) Der Regelbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt Er ist mit dem Beitritt für das laufende Kalenderjahr fällig. Im Übrigen ist der Beitrag zum 31. März für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

(3) Das Mitglied ist für den pünktlichen Eingang des Beitrages selbst verantwortlich. Es soll eine Einzugsermächtigung erteilen. Ist der Einzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht möglich, stellt es den Verein von den hierfür entstandenen Kosten frei.

(4) Bei neuen Mitgliedern ohne Einzugsermächtigung und ohne entsprechendes SEPA-Lastschriftmandats beginnt die Mitgliedschaft erst mit Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags.

(5) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

(6) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(7) Über die Erhebung der Mitgliederbeiträge und die Verwendung der finanziellen Mittel hat der Schatzmeister anlässlich der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Finanzbericht ist durch den Schatzmeister vorzulegen.

 

§ 8 Wahlmitglieder

(1)   Als Wahlmitglieder können diejenigen Forscher und Wissenschaftler auf dem Gebiet des Kulturgutschutzes und der Schlösserdenkmalpflege oder auf verwandten Gebieten aufgenommen werden, die vom Vorstand mit Bestätigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung hierzu berufen werden und diese Berufung annehmen.

(2)   Wahlmitglieder sind verpflichtet, die wissenschaftlichen Aufgaben der Gesellschaft nach Kräften zu fördern.

(3)   Wahlmitglieder leisten einen Beitrag nach eigener Einschätzung.

 

§ 9 Förderkreise

(1)   Als Förderkreise können vom Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung örtliche Fördervereine aufgenommen werden, soweit diese sich zur Unterstützung des Gesellschaftszweckes und zur Zusammenarbeit mit der Gesellschaft verpflichten.

(2)   Förderkreise sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag an die Gesellschaft zu entrichten.

 

§ 10 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

a)    die Mitgliederversammlung
b)    der Vorstand
c)    der Förderkreisausschuss
d)   und der wissenschaftliche Ausschuss.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes geschäftsfähige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit nicht durch Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs bestimmt ist. Durch einfachen Beschluss kann sie auch bestimmen, dass in einzelnen Angelegenheiten ihr unabhängig von den satzungsrechtlichen Vorschriften die Entscheidungskompetenz zusteht. Die Mitgliederversammlung ist jedoch

insbesondere zuständig für:

a) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

c) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

d) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft;

e) die Berufung von Wahlmitgliedern; die Zulassung von Förderkreisen als Mitglieder; die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

f) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die Vereinsmitglied sein müssen und nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse (bzw. E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand bestimmt einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorgehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats nach Versendung des Protokolls gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter bzw. Leiter des Wahlausschusses zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 15 Vorstand

(1)   Die Geschäfte der Gesellschaft führt ein aus mindestens 7 Personen bestehender Vorstand, der aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Dritten Vorsitzenden und Schriftführer, dem Förderkreis-Sprecher, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem wissenschaftlichen Leiter, dem Justitiar und bis zu vier weiteren Beisitzern besteht.

(2)   Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Unabhängig davon bleiben sie bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

(3) Zu Vorstandsmitgliedern können nur geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.

 

$16 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(2) In allen Fällen von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

 

§ 17 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Zweiten Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

(4) Über die Sitzung und die gefassten Beschlüsse ist unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses eine Niederschrift anzufertigen.

 

§ 18 Die Vorsitzenden

Die Vorsitzenden sind jeder für sich Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten somit die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben das Recht der Einsichtnahme in alle Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der Kassenführung. Der Erste Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der Zweite Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Die Vorsitzenden sind in ihren Maßnahmen an die im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.

 

§ 19 Sprecher der Förderkreise

Der Sprecher der Förderkreise der Gesellschaft wird aus den Vorständen der Förderkreise gewählt. Er vertritt die Belange der Förderkreise im Vorstand.

 

§ 20 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer führt im Auftrag des Vorstandes die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Er tätigt im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung die Ausgaben für die Gesellschaft.

 

§ 21 Schatzmeister

Der Schatzmeister verwaltet im Interesse der Gesellschaft deren Vermögen und zieht in seiner Funktion die Mitgliedsbeiträge ein. Er ist dabei an die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat jährlich der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

 

§ 22 Schriftführer

Der Dritte Vorsitzende ist zugleich auch der Schriftführer und fertigt die Niederschriften der Mitgliederversammlung. Er kann sich mit Einverständnis des Vorstandes geeigneter Protokollführer und Hilfskräfte bedienen.

 

§ 23 Justitiar

Zum Justitiar kann ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden. Der Justitiar berät den Vorstand in allen rechtlichen Angelegenheiten.

 

§ 24 Wissenschaftlicher Leiter

Der wissenschaftliche Leiter ist verantwortlich für die Durchführung der wissenschaftlichen Arbeitspläne. Er hat die Bearbeitung der vorgegebenen Förder- und Forschungsaufträge und die Drucklegung von Veröffentlichungen zu überwachen. Er erledigt den wissenschaftlichen Schriftverkehr und verwaltet das Schriftgut der Gesellschaft.

 

§ 25 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mit der Vorstandswahl zwei Rechnungsprüfer zur Prüfung der Rechnungslegung.

 

§ 26 Der wissenschaftliche Ausschuss

Der wissenschaftliche Ausschuss besteht aus Mitgliedern (wissenschaftliche Korrespondenten), die vom wissenschaftlichen Leiter berufen und entlassen werden. Den Vorsitz im wissenschaftlichen Ausschuss führt der wissenschaftliche Leiter.

 

§ 27 Der Förderkreisausschuss

Der Förderkreisausschuss besteht aus je einem Vertreter der Förderkreise. Den Vorsitz führt der Sprecher der Förderkreise.

 

§ 28 Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die in § 2 Abs. 5 Bezeichneten.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 29 Datenschutz in der Gesellschaft

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Gesellschaft werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder in der Gesellschaft verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen der Gesellschaft, allen Mitarbeitern oder sonst für die Gesellschaft Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus der Gesellschaft hinaus.

 

§ 30 Inkrafttreten und Änderung der Satzung

Vorstehende Satzung tritt nach Annahme durch die ordentliche Mitgliederversammlung und Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rudolstadt in Kraft.